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Trotz Reservierung nicht auftauchen

Ein dringender Termin, kranke Kinder: Vor einem Restaurantbesuch kann immer mal etwas in die Quere kommen. Nur ist es dann angebracht, die Reservierung abzusagen. Andernfalls kann es teuer werden.

Trotz Reservierung nicht auftauchen

Sogenannte No-Show-Gebühren kann es im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurants mit festen Menüs geben. Foto: stock.adobe.com

Wer einen Tisch im Restaurant reserviert hat, den Termin aber nicht wahrnehmen kann, der sollte frühzeitig absagen. Das ist nicht nur dem Wirt gegenüber fair, sondern kann im Nachhinein auch Ärger ersparen.
Denn bei einer sogenannten No-Show, also dem Nichterscheinen trotz Reservierung, kann der Wirt die Kundschaft finanziell in die Pflicht nehmen. Immerhin hat er sich auf den Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft. Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht.
Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theoretisch Schadenersatz von der bestellenden Person einfordern. „Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte“, räumt Feierabend ein.

Zwingend erforderlich: Hinweis auf No-Show-Gebühr

Manche Restaurants schreiben deswegen im Vorfeld eine sogenannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die dann fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt.
Dabei könne es sich laut Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es solche Gebühren im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurants mit festen Menüs.
Wirte dürfen eine solche Gebühr der Verbraucherschützerin zufolge aber nur dann erheben, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und deutlich darauf hingewiesen haben.
Übrigens: Auch einen Arzttermin sollte man absagen, sobald absehbar ist, dass man diesen nicht wahrnehmen kann. Zum einen, weil man so anderen Erkrankten ermöglichen kann, den Termin in Anspruch zu nehmen.
Zum anderen, weil auch Arztpraxen ihre Patientinnen und Patienten finanziell in die Pflicht nehmen können, wenn sie unentschuldigt fernbleiben.

Auch bei Ärzten sind Ausfallhonorare mitunter zulässig

Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. Ein solcher Ersatzanspruch oder ein Ausfallhonorar komme ausschließlich dann in Betracht, wenn Ärztinnen und Ärzten wegen des ausgefallenen Termins ein Verdienstausfall entstanden ist.
Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn in der betreffenden Zeit kein anderer Patient behandelt werden konnte.
Laut den Verbraucherschützern gilt das etwa besonders bei sehr spezialisierten Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine.

dpa


Kaufvertrag bestimmt Gebäudeabschreibung

Immobilie gekauft, um sie zu vermieten? Dann kann steuerlich von Gebäudeabschreibungen profitiert werden. Auf deren Höhe kann beim Kauf bedingt Einfluss genommen werden.

Wer eine Immobilie als Anlageobjekt kauft, kann davon steuerlich profitieren. Zwar müssen die Mieteinnahmen versteuert werden, der Gebäudewert kann allerdings mit den Jahren abgeschrieben werden - immerhin wird die Immobilie nicht ewig währen. Der Grundstückswert darf hingegen nicht abgeschrieben werden, denn im Gegensatz zur Immobilie gilt Grund und Boden als unvergänglich. Beim Erwerb kann es daher sinnvoll sein, die beiden Werte separat im Kaufvertrag ausweisen zu lassen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
 Ist das der Fall, müsse das Finanzamt der Abschreibung nämlich grundsätzlich den ausgewiesenen Immobilienpreis zugrundelegen, sagt Daniela Karbe-Geßler. Das bestätigte jüngst auch ein Urteil des Münchner Finanzgerichts (Az. 12K 861/19).

Ausgewiesener Preis des Kaufvertrags müsse akzeptiert werden

In dem konkreten Fall hatten sich Steuerzahler und Finanzamt darüber gestritten, ob nun der wie von den Steuerzahlern angenommene Preis aus dem Kaufvertrag zur Abschreibung herangezogen werden müsse. Oder ob die Bemessungsgrundlage anhand einer Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zu ermitteln sei.
Am Ende gab das Gericht den Steuerzahlern recht. Sofern keine Zweifel an der vertraglichen Kaufpreisteilung bestünden, müsse das Finanzamt den ausgewiesenen Preis des Kaufvertrags als Bemessungsgrundlage akzeptieren.
Daran ist laut Gericht nicht zu rütteln, wenn der vom Finanzamt ermittelte Wert weniger als zehn Prozent von dem Wert im Kaufvertrag abweicht - denn das sei übliche Marktspanne.
In dem Streitfall wichen die Werte tatsächlich lediglich fünf Prozent voneinander ab. Für die Steuerzahler hätte sich damit eine geringere Abschreibung ergeben.

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