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Nebenkosten zu hoch?

Ob Nachzahlung oder Erstattung: Die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung kann für Mieterinnen und Mieter sinnvoll sein. Nicht selten gibt es Fehler. Ein Rechner kann dabei helfen.

Nebenkosten zu hoch?

Sind die Betriebskosten unauffällig oder gibt es starke Abweichungen im bundesweiten Durchschnitt? Das ermittelt der Online-Rechner des DMB. Foto: Florian Schuh/dpa-tmn

Noch im vergangenen Jahr die Betriebskostenabrechnung vom Vermieter erhalten? Dann kann es sinnvoll sein, sich dieses Dokument einmal in Ruhe anzuschauen. Sind die Zahlen plausibel? Haben Sie womöglich zu viel bezahlt? Mögliche Einwände müssen Mieterinnen und Mieter nämlich innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung beim Vermieter hinterlegen. 

Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) empfiehlt Betroffenen allerdings, sich nicht so lange Zeit zu lassen und die Abrechnung besser zeitnah zu prüfen oder prüfen zu lassen. Für eine erste Analyse kann der Betriebskostencheck des DMB eine gute Hilfe sein. 

Rechner bietet Ansatzpunkte

Dort können Mieterinnen und Mieter sämtliche relevante Gebäudedaten sowie die einzelnen Nebenkostenpositionen der Abrechnung eingeben. Diese Daten vergleicht der Rechner dann mit dem bundesweiten Durchschnitt und ermittelt, ob die Betriebskosten des Wohngebäudes im Vergleich unauffällig sind oder ob es starke Abweichungen gibt. 

Mit Hilfe des Betriebskostenchecks könnten zwar „keine verbindlichen Überprüfungen der Abrechnungen oder der einzelnen Kostenhöhen durchgeführt werden“, sagt Jutta Hartmann. Abweichungen von den Durchschnittswerten können Mietern sowie Beratern von Mietervereinen oder Verbraucherzentralen aber Hinweise bieten, einzelne Positionen einmal genauer zu prüfen. Die Ergebnisseite des Checks können sich Mieterinnen und Mieter zu diesem Zweck als PDF-Datei herunterladen und mit zum Termin nehmen. 

Gut zu wissen: Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums haben Vermieterinnen und Vermieter zwölf Monate Zeit, um die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Häufig gilt das Kalenderjahr von Januar bis Dezember als Abrechnungsperiode. In diesen Fällen ist also der 31. Dezember des Folgejahres die Deadline für die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres. 

Haben Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2022 also nicht im vergangenen Jahr erstellt und den Mietern zukommen lassen, können sie etwaige Nachzahlungen nur noch dann von ihnen verlangen, wenn sie die Verzögerung nicht selbst verschuldet haben – etwa aufgrund eines verzögerten gemeindlichen Bescheids. Möglicherweise zu viel gezahlte Beiträge müssen sie den Mietparteien aber dennoch erstatten. dpa-tmn


Bis wohin muss gebracht werden?

Ausgesucht, bestellt - und dann steht es da, das neue Möbelstück. Allerdings nicht immer dort, wo es hin soll.

Sie rechnen damit, dass es bis in die Wohnung gebracht wird, dort dann wird es an der Straße abgestellt: Großmöbel, Teppiche oder TV-Geräte werden von Speditionsfirmen „meist nur bis zur Bordsteinkante vor das Haus oder die Wohnung“ gebracht, so die Verbraucherzentrale Brandenburg. 

Voraussetzung: Unternehmen müssen mit den Käufern diese Lieferbedingung vor Anlieferung vereinbaren – „andernfalls besteht das Recht auf einen Transport bis zum Wunschort“, heißt es von den Verbraucherschützern weiter. Sie geben folgende Tipps. 

- Unterschiede bei den Begrifflichkeiten kennen: Wenn die Lieferbedingung „frei Verwendungsstelle“ lautet, bedeutet dies, dass die Lieferung bis zum gewünschten Ort in der Wohnung oder im Haus erfolgt, einschließlich des Tragens durch Treppenhäuser. 

Die Bezeichnung „frei Bordsteinkante“ hingegen besagt, dass die Ware nur bis zum ebenen Straßenrand, also in der Regel bis zum Bürgersteig, geliefert wird. 

- Vereinbarung ist entscheidend: Unternehmen müssen die spezielle Lieferbedingung „frei Bordsteinkante“ vor der Anlieferung mit den Käuferinnen und Käufern vereinbaren. Ist dies nicht der Fall, besteht das Recht auf einen Transport bis zum Wunschort. 

Man sollte immer vor dem Kauf klären, ob es sich um eine Bordsteinlieferung oder eine Lieferung zur Verwendungsstelle handelt, so Torsten Eick, Berater bei der Verbraucherzentrale. Diese Info sollte sich in den Geschäftsbedingungen des Händlers finden. Bei Unklarheiten kann man sich direkt an ihn wenden.

Für die Dokumentation sollte man außerdem Lieferbestätigungen und Vertragsbedingungen aufbewahren, um im Nachhinein die eigenen Rechte durchsetzen zu können. dpa-tmn

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